25.05.2020 · Fachbeitrag · Geldwäsche
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts
| Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision und ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig i. S. d. § 261 StGB (OLG Dresden 5.2.20, 4 U 418/19, Abruf-Nr. 215036 ). |
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