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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Verstärkte Kontrolle von Rechtsanwälten aufgrund des neuen Geldwäschegesetzes

    von RA Andreas Glotz, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln und Nicola Urmetzer, Studentin WiPsy, ebendort

    | Zum 26.6.17 trat ohne Umsetzungsfrist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, kurz Geldwäschegesetz (GwG), in Kraft. Es hält für Rechtsanwälte eine Reihe von Neuerungen bereit. |

    1. Welche Anwälte sind von der neuen Rechtslage betroffen?

    Wer nach der neuen Rechtslage verpflichtet ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GwG. Hier betroffen sind die Nummern 10 und 11.

     

    • Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG
    • 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
    • a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
      • aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
      • bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
      • cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
      • dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
      • ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
    • b) oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

     

    • 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften nach Nr. 10 Buchstabe a) mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.“