· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Verstärkte Kontrolle von Rechtsanwälten aufgrund des neuen Geldwäschegesetzes
von RA Andreas Glotz, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln und Nicola Urmetzer, Studentin WiPsy, ebendort
| Zum 26.6.17 trat ohne Umsetzungsfrist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, kurz Geldwäschegesetz (GwG), in Kraft. Es hält für Rechtsanwälte eine Reihe von Neuerungen bereit. |
1. Welche Anwälte sind von der neuen Rechtslage betroffen?
Wer nach der neuen Rechtslage verpflichtet ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GwG. Hier betroffen sind die Nummern 10 und 11.
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