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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    beA: Der Anwalt muss die Eingangsbestätigung prüfen (lassen)

    | Teilweise gehen Anwälte immer noch davon aus, dass die Eingangsbestätigung nach einem via beA verschickten Schriftsatz ‒ anders als der Sendebericht eines Faxes ‒ nicht zwingend zu prüfen ist. Doch genau dies ist der Fall. Und wer den letzten Fristtag ausschöpft, muss besonders aufpassen. Der BGH sagt deutlich, dass ein Anwalt die Kontrolle der Eingangsbestätigungen anweisen muss (11.5.21, VIII ZB 9/20, Abruf-Nr. 223173 ). |

     

    Nach dem OVG Sachsen-Anhalt entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr denen des Faxversands (28.8.19, 2 M 58/19). Die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 55 Abs. 5 S. 2 VwGO lässt sich mit einem Fax-Sendeprotokoll vergleichen. Sobald eine Nachricht an das Gericht auf dessen Server eingegangen ist, erhält der Absender automatisch eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Erhält der Anwalt diese nicht (zeitnah), muss er damit rechnen, dass das Dokument nicht angekommen ist. Verzögert sich die Eingangsbestätigung (wenn er beispielsweise nur eine Stunde vor Fristablauf einen fristgebundenen Schriftsatz via beA schickt), sollte er den Schriftsatz direkt erneut versenden. So kann er mehrere Versandversuche aus anwaltlicher Vorsicht dokumentieren. Bei mehreren Fehlversuchen kann und sollte er alternativ auf das Telefax ausweichen.

     

    PRAXISTIPP | Sie dürfen sich nicht allein auf aufpoppende Hinweisfenster verlassen, dass die Nachricht erfolgreich versendet wurde. Ebenso wenig genügt es, zu schauen, ob die Nachricht nicht mehr im Ordner „Postausgang“ steckt. Nach dem BGH müssen Sie Ihre Mitarbeiter anweisen, die Eingangsbestätigung zu prüfen. Bei einer Fristversäumnis müssen Sie darlegen, wie in Ihrer Kanzlei kontrolliert wird (beispielsweise durch die Prüfung des Übermittlungsprotokolls unter „Meldungstext“ auf die Meldung „request executed“ und unter „Übermittlungsstatus“ auf die Meldung „erfolgreich“).