· Nachricht · Kostenfestsetzung
Sofortige Beschwerde: Es geht nur um die Höhe der Kosten …
| Legt der Anwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, kann es nur um die Höhe der festgesetzten Kosten gehen und nicht um den Anspruch aus dem Titel selbst. Solche Einwände werden vom Beschwerdegericht nicht geprüft und spielen ggf. nur eine Rolle, wenn das Urteil selbst angegriffen wird. |
Diese Klarstellung traf das LG Stuttgart (11.12.17, 19 T 420/17, Abruf-Nr. 198819).Der Anwalt hatte mit der vagen Begründung, dass er „die Korrektheit der geltend gemachten Beträge“ bezweifle, den Kostenfestsetzungsbeschluss angegriffen. Das LG sah jedoch keinerlei Gründe dafür, dass die Kosten fehlerhaft festgesetzt wurden. Streitwert und Gebührenhöhe waren nicht zu beanstanden.
Der Anwalt hatte weiter vorgetragen, dass das AG „wesentliche Faktoren stets zu seinen Lasten zu ignorieren versucht“ habe. Ein solcher Einwand jedoch richtet sich gegen das Verfahren und das Urteil an sich. Er kann kein Prüfungsmaßstab sein. Im Beschwerdeverfahren kann es nur darum gehen: Entweder werden eigene beantragte Kosten aberkannt oder aber Kosten zuerkannt, die zugunsten der Gegenseite gehen (vgl. MüKo, ZPO/Schulz, 5. Aufl., ZPO, § 104, Rn. 82). Das heißt: Prüfungsmaßstab sind ausschließlich die im Festsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.
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