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Bleibt Schutzschirmverfahren trotz StaRUG-Verfahren?
| FRAGE: Ich habe eine Frage im Anschluss an Ihren Beitrag zum neuen StaRUG in AK 21, 203: Tangiert das StaRUG das bisherige Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO oder entfällt dieses sogar? |
ANTWORT: Das Schutzschirmverfahren steht neben einem Verfahren nach dem StaRUG. Es handelt sich um verschiedene Verfahren: Entscheidend ist, dass es sich bei dem Schutzschirmverfahren (Sonderverfahren der Sanierung in Eigenverwaltung) um ein Verfahren nach dem Insolvenzrecht handelt. Die Verfahren nach dem StaRUG finden gerade außerhalb des Insolvenzfalls statt.
Dadurch, dass das Schutzschirmverfahren von § 270b InsO a. F. auf § 270d InsO „verschoben“ und gerade nicht gestrichen wurde, kann nicht die Rede davon sein, dass ein StaRUG-Verfahren ein Schutzschirmverfahren ersetzen könne.
(mitgeteilt von Benno Embser, Fülling & Meysenburg, Essen)