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  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Nur ausnahmsweise erfasst der Schutzbereich des anwaltlichen Mandats auch Dritte

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Rechte und Pflichten aus einem anwaltlichen Mandat beziehen sich regelmäßig nur auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und seinem Klienten. Unter Umständen können nach dem BGH aber auch Dritte in den Schutzbereich der Vereinbarung einbezogen werden. |

    Sachverhalt

    Bei einem Verkehrsunfall war die Mutter der Klägerinnen schwer verletzt worden. Der jetzt beklagte Anwalt hatte bis zum Mandatsende erfolgreich Schadenersatzansprüche des Opfers durchgesetzt. Die Klägerinnen machten gegen ihn schließlich wegen psychischer Spätfolgen Regressforderungen geltend. Begründung: Der Anwalt hätte sie seinerzeit im Rahmen des Mandats mit ihrer Mutter auch über die ihnen zustehenden ‒ mittlerweile aber verjährten ‒ Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufklären und beraten müssen. Die Klage hatte, wie bereits in den Vorinstanzen, keinen Erfolg (BGH 9.7.20, Az. IX ZR 289/19, Abruf-Nr. 217319).

    Relevanz für die Praxis

    Unstreitig bestand zwischen dem Anwalt und den Klägerinnen kein eigener Anwaltsvertrag. Schadenersatzansprüche hätten sich daher allein unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben können.

     

    Der Senat betonte, dass eine Rechtsberatungsvereinbarung auch ohne ausdrückliche Regelung prinzipiell Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfalten kann. Hierzu müssen aber die folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

     

    • Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen („Leistungsnähe“).
    • Der Mandant muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrages haben.
    • Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein.

     

    Der BGH lehnte hier bereits die Leistungsnähe ab. Entscheidend für eine Ersatzpflicht für Vermögensschäden eines Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss mithin ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben. Dieses Kriterium ist strikt einzelfallbezogen zu prüfen und zu entscheiden.

     

    Gegenstand des früheren Mandats mit der Mutter war allein, ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung in Bezug auf Schmerzensgeld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten zu klären. Die Klägerinnen waren daran persönlich nicht beteiligt und in ihren Rechtspositionen auch nicht unmittelbar betroffen. Selbst wenn sich für den Anwalt Anhaltspunkte für eigene Ansprüche von Personen ergeben hätten, die der damaligen Mandantin nahestanden, ergaben sich hieraus jedenfalls keine drittschützenden Folgen.

     

    Checkliste / Beratungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Wann entfaltet ein Rechtsberatungsvertrag ohne ausdrückliche Regelung eine Schutzwirkung zugunsten Dritter?

    Damit ein Rechtsberatungsvertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen (Leistungsnähe).
    • Der Mandant muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben.
    • Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn erkennbar sein.

    Wer beurteilt, ob ein Vertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet?

    Ob ein bestimmter Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist ausschließlich eine Frage der konkreten Vertragsauslegung und daher allein vom Tatrichter zu entscheiden (BGH 2.11.83, IVa ZR 20/82).

    Wie kann man die Entscheidung des Tatrichters überprüfen?

    Eine Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich. Das Revisionsgericht untersucht insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH 20.4.04, X ZR 250/02).

    Wann liegt „Leistungsnähe“ i. S. d. Rechtsprechung vor?

    Das Näheverhältnis ist nur unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben:

     

    • Die Leistung des Anwalts kann bestimmte Rechtsgüter eines Dritten im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck typischerweise beeinträchtigen (grundlegend BGH 24.4.14, III ZR 156/13).
    • Die anwaltliche Leistung muss neben dem eigentlichen Mandat auch dazu bestimmt sein, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln (s. zuletzt BGH 21.7.16, IX ZR 252/15).
    • Schließlich muss der Mandant selbst ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben (s. zuletzt BGH 21.7.16, IX ZR 252/15).

    Wann ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeschlossen?

    Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen eigenen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH 21.6.16, IX ZR 252/15).

    Können Regressforderungen auch unter anderen Aspekten scheitern?

    Eine Haftung wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten ist ausgeschlossen, wenn die Gefährdung von Vermögensinteressen Dritter für den Anwalt nicht offenkundig war (vgl. jüngst BGH 21.6.18, IX ZR 80/17).

     

    Beachten Sie | Diese Checkliste steht Ihnen auch als Download-Dokument zur Verfügung (iww.de/ak, Abruf-Nr. 46937655).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 187 | ID 46825255