· Fachbeitrag · Parteiverrat
Das müssen Sie zur Interessenkollision wissen
von RA Andrea Kern, FA Familienrecht, Hamburg
| Parteiverrat ist mit Freiheitsstrafe sanktioniert, § 356 StGB. Wird der Rechtsanwalt entgegen dem in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 Alt. 1 BORA normierten Tätigkeitsverbot trotz Interessenkonflikts in derselben Rechtssache nicht nur für eine Partei tätig, hat das verheerende Folgen. Beseitigt ein Mandanten-Einverständnis die Interessenkollision, § 3 Abs. 2 S. 2 BORA? |Ein Verstoß gegen das Verbot wird berufs- und strafrechtlich geahndet. Seine Wesensmerkmale sind aber in beiden Rechtsordnungen identisch.
1. Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot
a) Sachverhaltsidentität
Sie bestimmt sich nach dem gesamten sachlich-rechtlichen Inhalt eines Lebenssachverhalts, wobei das materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche, Verfahren und Rechtsgebiete sein kann (BGH NJW 12, 3039).
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Die Vertretung der Ehefrau F und des Ehemanns M durch Anwalt A im Zwangsverbund (Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren) ist berufsrechtswidrig, da der Versorgungsausgleich zulasten des M und/oder der F geht. A darf kein Beratungsgespräch für beide führen, wenn er anschließend M oder F im Zwangsverbund vertreten will. Er muss von vornherein klarstellen, dass er nur F oder M vertreten darf. So verhindert er, dass nur die Beratungsgebühr (§ 34 RVG) anfällt und ihm jede weitere Tätigkeit wegen dieser Vorbefassung untersagt wird. |
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