· Nachricht · Partnerschaftsgesellschaft
Haftung trifft nach Beraterwechsel in PartG auch den Vorberater
| War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft (BGH 12.9.19, IX ZR 190/18). |
Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung vergeblich aufgewandter Prozesskosten für den Prozess, den der zweite Anwalt geführt hatte, der zuvor das Mandat von seinem Kollegen in der PartG übernommen hatte. Dabei nahm der BGH auch den abgebenden Anwalt in Haftung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG. Nach dieser Vorschrift haften die Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der PartG. § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG gilt, wie bereits für den Fall eines in die Partnerschaft eintretenden Gesellschafters entschieden, auch dann, wenn der in Anspruch genommene Partner selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten hat (BGH 19.11.09, IX ZR 12/09).
Die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG lagen nicht vor. Damit die Beschränkung greift, darf der in Anspruch genommene Partner nicht mit der Bearbeitung des Auftrags befasst gewesen sein oder nur einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet haben.