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  • 23.11.2018 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung muss erkennbar sein

    | Wird eine Frist wegen einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versäumt, kann der Anwalt nicht obligatorisch mit einer Wiedereinsetzung rechnen. Das ist nur der Fall, wenn die Belehrung offenkundig falsch war und sie beim Anwalt deshalb nicht einmal den Anschein erwecken konnte, richtig zu sein. So entschied das OLG Brandenburg (16.8.18, 13 UF 81/18, Abruf-Nr. 205699 ). Kommen im Zweifel 2 Rechtsbehelfsfristen in Betracht, muss der Anwalt die kürzere wahren. |