23.11.2018 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Falsche Rechtsbehelfsbelehrung muss erkennbar sein
| Wird eine Frist wegen einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versäumt, kann der Anwalt nicht obligatorisch mit einer Wiedereinsetzung rechnen. Das ist nur der Fall, wenn die Belehrung offenkundig falsch war und sie beim Anwalt deshalb nicht einmal den Anschein erwecken konnte, richtig zu sein. So entschied das OLG Brandenburg (16.8.18, 13 UF 81/18, Abruf-Nr. 205699 ). Kommen im Zweifel 2 Rechtsbehelfsfristen in Betracht, muss der Anwalt die kürzere wahren. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig