· Fachbeitrag · Prozessrecht
Kein Anfechtungswille bei vorbehaltener Revision
| Eine Erklärung ist nur dann als eingelegtes Rechtsmittel im Sinne des § 300 StPO anzusehen, wenn sie von einem eindeutigen Anfechtungswillen getragen ist. Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. So entschied das OLG Bamberg in einem Beschluss, der in einem strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangen ist. |
Nachdem der Angeklagte verurteilt wurde, teilte er in einem Schreiben mit, dass er sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte keinen Erfolg.
Das OLG Bamberg (8.9.16, 3 OLG 7 Ss 78/16, Abruf-Nr. 191503) hat in dem ersten Schreiben des Angeklagten kein Rechtsmittel gesehen. Die dortige Formulierung ist gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung. Es lässt sich nämlich nicht hinreichend sicher erkennen, ob sich der Angeklagte die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten hat oder ob er nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offenhalten wollte.
PRAXISHINWEIS | Auch für Sie als Verteidiger gilt: Legen Sie ein Rechtsmittel ein, müssen Sie eindeutig formulieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Erklärung ins Leere geht. |