· Fachbeitrag · Prozessrecht
Verstirbt Ihre Partei, müssen Sie umgehend Aussetzung beantragen
| Verstirbt eine anwaltlich vertretene Partei, wird das Verfahren nur auf Antrag des Prozessbevollmächtigten unterbrochen (§ 246 Abs. 1 S. 2 ZPO). Er kann den Antrag in jeder Lage des Rechtsstreits stellen, sobald das Verfahren rechtshängig und noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Der Prozessbevollmächtigte begibt sich aber seines Antragsrechts, wenn er sich trotz Kenntnis vom Tod der Partei vorbehaltlos zur Sache einlässt und weiter verhandelt, entschied das KG. |
So hat das KG einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte der verstorbenen Partei den Antrag zu spät gestellt hatte. Er hatte erst im Termin vorbehaltlos Sachanträge gestellt. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hatte das Gericht dann mitgeteilt, dass nach vorläufiger Beurteilung eine ‒ für seine Partei ‒ nachteilige Entscheidung zu erwarten sei. Der daraufhin gestellte Unterbrechungsantrag war dem KG zu spät (KG 4.2.19, 8 U 109/17, Abruf-Nr. 209729).