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  • · Nachricht · Rechtsberaterhaftung

    Ersatzanspruch gegen Anwalt: Verjährung beginnt erst mit Kenntnis des Mandanten von Pflichtverletzung

    | Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat ( BGH 6.2.14, IX ZR 245/12, Abruf-Nr. 140831 ). |

     

    Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.

     

    Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15.12.04 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt.

     

    Volltext unter Abruf-Nr. 140831

    Quelle: ID 42588519