· Nachricht · Rechtsmittel
Anwalt muss die Berufungsbegründung inhaltlich überprüfen
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Der (postulationsfähige) Rechtsanwalt muss nach dem BGH die Berufungsbegründungsschrift inhaltlich eigenverantwortlich prüfen, bevor er sie unterschreibt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das OLG hatte die rechtzeitig bei Gericht eingegangene und begründete Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenständiger Kontrolle unterzeichnet sei. Der BGH bestätigte diese Ansicht (11.2.21, V ZR 137/20, Abruf-Nr. 221301).
Denn eine Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des hierzu mandatierten Anwalts sein. Zwar ist er nicht gehindert, einen solchen Schriftsatz von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Der Anwalt muss aber die Berufungsbegründung selbstständig prüfen und aufgrund dieser Auseinandersetzung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen. Die hierbei unabdingbare Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt daher keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung durch den Anwalt.
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