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  • · Nachricht · Regress des Rechtsschutzversicherers

    „Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H gegen M“ im Mahnantrag konkret genug

    | Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H (Name des Versicherungsnehmers) gegen M (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt. |

     

    Dass die Regressforderung im Mahnantrag rechtsfehlerhaft als eine solche aus "ungerechtfertigter Bereicherung" bezeichnet wurde, ist unschädlich (OLG Koblenz 26.6.13, 5 U 275/13, Abruf-Nr. 140327).

    Quelle: ID 42568833