· Fachbeitrag · Signaturgesetz
Einspruch per E-Mail? Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur!
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Münster/Augsburg
| Die technische Entwicklung der elektronischen Kommunikation schreitet rapide voran. Für den Rechtsanwalt steht das besondere elektronische Anwaltspostfach vor der Tür. Dennoch ist noch immer davon abzuraten, ein Rechtsmittel durch E-Mail einzulegen. Das gilt auch für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, wie die Entscheidung des LG Münster zeigt. |
Sachverhalt
Der Betroffene hatte in Nordrhein-Westfalen bei der Verwaltungsbehörde gegen einen von dieser erlassenen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur Einspruch eingelegt. Der Einspruch enthielt keine eingescannte Unterschrift des Betroffenen und auch keinen Hinweis darauf, dass eine Unterschrift aus technischen Gründen unterbleibt. Das AG verwarf den Einspruch nach § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG Münster entschied, dass das AG den Einspruch zu Recht verworfen hat (12.10.15, 2 Qs 89 Js 1834/15 - 76/15, Abruf-Nr. 146103). Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) nicht formwirksam. Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG muss ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erklärt werden. § 110a Abs. 1 S. 1 OWiG erweitert den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 OWiG nur für solche elektronischen Dokumente, die eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG aufweisen.
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