30.06.2017 · Fachbeitrag · Standesrecht
In diesen Fällen kann außerberufliches Verhalten ein berufsgerichtliches Verfahren auslösen
| Nach § 113 Abs. 2 BRAO kann ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts vor dem Anwaltsgericht als Pflichtverletzung geahndet werden. Es muss aber nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wann dieses bei einer Verurteilung wegen verschiedener Sexualstraftaten der Fall ist, hat das AnwG Frankfurt a.M. klargestellt. |
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