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  • · Fachbeitrag · Strafbarkeit des Anwalts

    Anwalt bleibt bei „Anstiftung“ zur falschen Selbstbezichtigung einer OWi straffrei, aber ...

    | Bestimmt jemand eine andere Person zur straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit, ist dies - ohne Hinzutreten weiterer, eine tatsächliche Tatherrschaft begründender Umstände - als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren. So haben jetzt das LG Heilbronn und der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart entschieden. Sie widersprechen damit dem 2. Strafsenat des OLG Stuttgart (vgl. NStZ 16, 155 = DAR 15, 707). |

     

    Sachverhalt

    Der angeklagte Rechtsanwalt war Verteidiger in einem OWi-Bußgeldverfahren. Er hatte seinem Mandanten geraten, den Zeugenfragebogen einer diesem ähnlich sehenden Person zu überreichen. Diese sollte sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit ausgeben. Das Bußgeldverfahren gegen den angeblichen Fahrzeugführer sollte dann später unter Angabe des wahren Fahrzeugführers nach Eintritt der Verjährung bezüglich des Mandanten eingestellt werden. Der Mandant soll diesem Rat gemäß vorgegangen sein. Die Staatsanwaltschaft hat den Rechtsanwalt wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) in mittelbarer Täterschaft angeklagt.

     

    Das LG Heilbronn hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt (9.3.17, 8 KLs 24 Js 28058/15, Abruf-Nr. 193816). Es verneint das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat, zu der der Rechtsanwalt hätte anstiften können. Der Zeuge habe hier über sich selbst ausschließlich bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen abgegeben, indem er sich selbst als Fahrer angegeben habe.