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  • · Nachricht · Verfahrenskostenhilfe

    Keine Beiordnung eines Anwalts für Ausschlagung einer Erbschaft

    | Zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft kommt keine Beiordnung eines Rechtsanwalts (RA) im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht (OLG Saarbrücken 12.12.12, 5 W 406/12, AGS 13, 71). |

     

    Im Ausschlagungsverfahren ist eine Vertretung durch einen RA nicht vorgeschrieben. Einem Beteiligten kann daher nach § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen einer zu bewilligenden VKH auf seinen Antrag ein RA nur beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen RA erforderlich erscheint.

     

    Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, also die Schwierigkeit der Rechtslage und der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines RA im Rahmen der bewilligten VKH erforderlich machen. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen RA mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG Hamm FamRZ 12, 1658).

     

    Zu Recht hat das Nachlassgericht angenommen, dass vorliegend nach diesen Kriterien keine Beiordnung des Beschwerdeführers in Frage gekommen wäre.

    Quelle: ID 42237617