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  • · Fachbeitrag · Vertretungsverbot

    Wenn der Anwalt zur Kanzlei der Gegenseite wechselt

    | Wechselt ein sachbearbeitender angestellter Anwalt als Partner in eine Kanzlei, die die Gegenseite vertritt, muss er das Mandat niederlegen. Unerheblich ist nach Ansicht des AGH Hamburg (26.9.18, AGH I ZU 1/2018, Abruf-Nr. 209730 ) dabei, ob der wechselnde Anwalt das Mandat in seiner Ex-Kanzlei selbst bearbeitet hat oder nicht. |

     

    Der in Hamburg zugelassene Rechtsanwalt war in einer Sozietät tätig. Er vertrat zwei Eheleute wegen einer Werklohnforderung. Zum 1.1.17 wechselte er in eine andere Kanzlei, die die Gegenseite vertrat. Damit verstieß er gegen das in den § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 bis 3 BORA normierte Verbot, nicht bei widerstreitenden Interessen zu vertreten.

     

    Nach § 3 Abs. 3 BORA gilt dieses Verbot auch bei einem „Kanzleiwechsler“, wenn ein Anwalt von einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine andere wechselt. Er infiltriert die neue Kanzlei auch dann mit einem Vertretungsverbot, wenn die Sache dort von einem angestellten Anwalt bearbeitet wird. Es liegt nahe, dass die Kanzlei geheimhaltungsbedürftige Informationen erhalten kann. § 3 Abs. 3 BORA lässt auch keinen Raum dafür, zwischen Partnern und angestellten Rechtsanwälten in einer Sozietät zu differenzieren. Das Verbot betrifft daher alle in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Anwälte gleichermaßen, ob sie nun Partner oder angestellte Anwälte sind. Somit genügt es auch nicht, wenn der Wechselanwalt erklärt, dass sichergestellt wurde, dass er seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht wahre und Kenntnisse aus seiner alten Kanzlei und deren Mandate nicht an Dritte und schon gar nicht an die Mitglieder der neuen Kanzlei weitergibt.