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  • 29.07.2020 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Anwalt darf mündlich anweisen, hat bei Aktenvorlage aber Kontrollpflicht

    | Diese Konstellation führt immer wieder zu Problemen bei versäumten Fristen: Der Anwalt lässt sein ausgebildetes Personal übliche Rechtsmittelfristen notieren, was auch zulässig ist. Wird ihm die Akte später zwecks Prozesshandlungen vorgelegt, muss er den Fristablauf aber trotzdem prüfen, so aktuell das OVG Nordrhein-Westfalen (15.6.20, 1 A 2602/17, Abruf-Nr. 216769 ). |