· Nachricht · Wiedereinsetzung
Anweisung falsch verstanden? Das fällt auf den Anwalt zurück…
| Bei einer versäumten Frist muss der Anwalt nachweisen, dass er das Fristenmanagement in seiner Kanzlei korrekt organisiert hat. Hat er mündlich angewiesen, eine Rechtsmittelfrist zu notieren, muss er sich absichern, dass das auch geschieht. So sagt es aktuell das OVG NRW (16.1.19, 4 B 1485/18, Abruf-Nr. 207123 ). |
Der Anwalt hatte eine Beschwerdefrist versäumt. Er trug vor, dass er zunächst das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und den Fristablauf auf der Akte vermerkt habe. Diese habe er dann dem angestellten Rechtsfachwirt gegeben. Er habe ihn angewiesen, die Frist im Fristenkalender einzutragen und dann das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Der Anwalt hatte jedoch nichts dazu vorgetragen, wie verhindert werden sollte, dass die Frist doch nicht eingetragen und das Empfangsbekenntnis trotzdem verschickt wird.
Wird mündlich angewiesen, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, sind organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei zu treffen, dass dies nicht vergessen wird. Die eidesstattliche Versicherung des betroffenen Mitarbeiters verschlimmerte hier die Sache noch: Denn diese ließ erkennen, dass er die Anweisung so verstanden hatte, dass die Frist nicht notwendig vor dem Versand des Empfangsbekenntnisses eingetragen werden musste.
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