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  • · Fachbeitrag · Sorgfaltspflichten

    Anwälte müssen auf genesene Mitarbeiter achten: wirklich gesund zurück?

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wie gut Kanzleien auf krankheitsbedingte Ausfälle vorbereitet sind. Meistens geht es dabei um die Anwälte selbst, die bei versäumten Fristen ihre Erkrankung genauer erläutern müssen (AK 22, 2). Was aber oft übersehen wird: Anwälte müssen auch darauf achten, dass genesenes Personal wieder einsatzfähig ist. AK stellt Ihnen hierfür eine Musterformulierung bereit. |

    1. Gut geschulte Kanzleikräfte nützen wenig, wenn sie fehlen

    Das OLG Brandenburg hat die Problematik in einem Fall aufgegriffen, in dem eine Beschwerdebegründungsfrist versäumt worden war (12.12.22, 13 UF 164/22, Abruf-Nr. 237248). Das OLG wies nicht nur auf die bekannte BGH-Rechtsprechung hin, dass ein Anwalt Vorkehrungen gegen eigenmächtige Fristveränderungen oder ‒ wie in diesem Fall ‒ eigenmächtig gelöschte Fristen treffen muss, wenn sein Personal den Fristenkalender führt.

     

    Zu den Anwaltspflichten zähle darüber hinaus, dass die Kanzlei organisatorisch unerwartete Störungen des Geschäftsablaufs bewältigt. Zu solchen Störungen zählt das OLG eine „Überlastung“ (z. B. Ausfall von erkrankten Mitarbeitern) oder eine „noch nicht vollständig abgeklungene Erkrankung“ von Kanzleiangestellten. Melden sich die Mitarbeiter später gesund zurück, kann die Erkrankung vielleicht noch nachwirken. Hierauf muss die Kanzlei im Einzelfall reagieren.