· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
BGH: Rechtsanwalt muss für wichtige E-Mails an Mandanten Lesebestätigung anfordern
von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher, Singen, Geschäftsführer RAK Köln
| Es ist ein alltäglicher Fall in der anwaltlichen Praxis: Das Fristende naht, aber der Mandant meldet sich nicht. Sie senden ein Fax und eine E-Mail. Dennoch geschieht nichts. Sie legen deshalb kein Rechtsmittel ein. Wegen angeblicher technischer Probleme bei dem E-Mail-Empfang des Mandanten beantragen Sie später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Genau über eine solche Konstellation hat nun der BGH entschieden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der BGH-Fall war etwas komplizierter, weil der Mandant keine E-Mails an den Rechtsanwalt gesandt hatte und es weitere technische Schwierigkeiten gab. Diese Umstände sind aber für die Praxis nicht relevant. Entscheidend ist: Der BGH hat die Begründung für die Wiedereinsetzung abgelehnt, dass die E-Mails des Rechtsanwalts nicht bei seinem Mandanten angekommen sind, mit deutlichen Worten (18.11.21, I ZR 125/21, Abruf-Nr. 227243).
Relevanz für die Praxis
Nach der ständigen Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur, wenn er anhand des Sendeprotokolls oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüft, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Mögliche Fehlerquellen können nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden.
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