21.11.2019 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Fristversäumnis bei plötzlicher Erkrankung am Ablauftag
| Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt (BGH 8.8.19, VII ZB 35/179, Abruf-Nr. 211295 ). |
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