· Fortbildungspunkte · Wiedereinsetzung
Fristversäumnis: Doppelbelastung ist Wiedereinsetzungsgrund
| Die Mitarbeiterin ist länger krank, der Anwalt muss seine Kanzlei komplett alleine organisieren. Tritt dann noch eine Arbeitsüberlastung hinzu und versäumt der Anwalt deshalb eine Frist, kann diese „Doppelbelastung“ eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, entschied das OVG Lüneburg (1.6.18, 5 ME 47/18, Abruf-Nr. 202346 ). Aber: Der Anwalt muss erklären, inwieweit er sich um Ersatzpersonal bemüht hat. |
Die Kanzleiangestellte war nach einem Autounfall mehrere Monate arbeitsunfähig. Der Einzelanwalt musste daher die Kanzlei komplett alleine organisieren. Dabei übersah er, die Frist für eine Beschwerdebegründung einzutragen. Genau in jener Zeit, als der betreffende Beschluss zugestellt wurde (11. Kalenderwoche; 15.3.18), hatte der Anwalt täglich ein ungewöhnlich hohes Arbeitsaufkommen: seiner Erinnerung nach allein um den 15.3.18 herum mehr als 100 Eingänge mit zahlreichen einzutragenden Fristen sowie ebenfalls eine hohe Zahl von Anrufen in der Kanzlei. Eine personelle Ausnahmesituation, befand das OVG Lüneburg, und gewährte die beantragte Wiedereinsetzung.
Zwar sei allein eine anwaltliche Arbeitsüberlastung regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (BGH 8.5.13, XII ZB 396/12). Darum müssten zusätzlich besondere Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das hatte der Anwalt hier jedoch getan, denn er trug vor:
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