· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Kein Anschluss unter dieser Faxnummer?
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig
| Ein Gericht muss genauer hinschauen, wenn es eine Wiedereinsetzung ablehnt, weil ein Anwalt eine angeblich falsche Faxnummer genutzt hat. Das gilt vor allem, wenn zwei Gerichte eine gemeinsame Briefannahmestelle haben. Das hat jetzt der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Ein Anwalt hatte eine Berufungsschrift gefaxt und dabei die Faxnummer des zuständigen Landgerichts gewählt, die online auf dem Dienstleistungsportal der Landesverwaltung angegeben war. Dieselbe Faxnummer des LG habe auch im Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder gestanden. Das Gericht erklärte, die verwendete Nummer sei nicht diejenige des LG, sondern des Amtsgerichts und die Berufung verfristet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der BGH (5.10.16, VII ZB 45/14, Abruf-Nr. 189802) hob die Entscheidung auf und wies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Ein Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist (§ 522 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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