· Fachbeitrag · Zivilprozessrecht
Anforderungen an eine anwaltliche Unterschrift
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Bestimmende Schriftsätze, wie etwa eine Berufungsbegründungsschrift, müssen vom Rechtsanwalt zwar eigenhändig unterzeichnet werden. Dabei ist es aber nicht nötig, dass die Unterschrift den vollständigen Namen lesbar wiedergibt. |
Sachverhalt
Das OLG hatte eine Berufung verworfen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei (§§ 130 Nr. 6, 520 ZPO). Dem trat der BGH unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entgegen und hob den ablehnenden Beschluss auf (BGH 22.10.19, VI ZB 51/18, Abruf-Nr. 213723).
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich soll eine Unterschrift die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem übermittelten Schriftstück nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt (s. schon BGH 29.11.16, VI ZB 16/16 m. w. N.).
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