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  • · Nachricht · ZPO

    Falschbezeichnung des Beklagten in der Berufung ‒ Rechtsmitteleinlegung muss ausgelegt werden

    | Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll ( BGH 24.7.13, XII ZB 56/13, Abruf-Nr. 132734 ). |

     

    Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelkläger und der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden.

     

    Das bedeutet nicht, dass die Person des Rechtsmittelklägers bzw. -beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch genügt, wenn eine verständige Würdigung der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt.

    Quelle: ID 42281443