· Nachricht · Zustellung von Anwalt zu Anwalt
RA muss nicht mitwirken
| Auch die Revision war nicht erfolgreich. Der BGH hat klargestellt: Es besteht keine Berufspflicht des Rechtsanwalts, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken (26.10.15, AnwSt (R) 4/15). |
Dem lag folgender Fall zugrunde: Das AnwG sprach RA R vom Vorwurf einer „Berufspflichtverletzung wegen Verweigerung der Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ frei. Der AGH verwarf die hiergegen gerichtete Berufung. Die zugelassene Revision war nicht erfolgreich.
R vertrat eine Verfügungsbeklagte in einem wettbewerbsrechtlichenEilverfahren. Das LG gab dem Verfügungsantrag mit Urteil statt. Die vollziehbare Ausfertigung des Urteils ging beim Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ein. Dieser übermittelte dem R das Urteil gegen Empfangsbekenntnis, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO einzuhalten.
R war unsicher, ob er das Empfangsbekenntnis erteilen dürfe. Entsprechend einem eingeholten Rat der RA-Kammer erteilte er ‒ in Absprache mit seiner Mandantin ‒ das Empfangsbekenntnis letztlich nicht. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte konnte daher das Urteil nicht mehr fristgerecht vollziehen.
R leitete das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn selbst ein. Er verfolgte das Anliegen, sich vom "Vorwurf einer Berufspflichtverletzung zu reinigen“. Erfolgreich. Der BGH hat entschieden: R hat keine Berufspflicht gemäß § 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 S. 1 BORA verletzt.
Weiterführende Hinweise
- Mehr zu der Entscheidung demnächst in AK