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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Änderungen bei den Minijobs beachten

    | In vielen Kanzleien arbeiten Minijobber. Was oft unbekannt ist: Deren Einkommensgrenzen wurden zum 1.1.13 auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig stieg der Einkommenskorridor für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone um 50 EUR und liegt nun zwischen 450,01 EUR und 850 EUR im Monat (sog. Midijobs). |

     

    Bisher waren Minijobber zwar rentenversicherungsfrei, hatten aber die Option auf eine Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags. Dies ist jetzt 
umgekehrt: Minijobber sind in der Rentenversicherung abgesichert. Möchten sie dies nicht, können sie eine Befreiung beantragen. Der Minijobber beantragt die Befreiung schriftlich bei seinem Arbeitgeber, der diesen an die Minijobzentrale weiterleitet. Die Befreiung wirkt mit dem Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, sofern die Weiterleitung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach Erhalt des Antrags erfolgt. Hat der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen, kann die Befreiung nur einheitlich für alle Minijobs gestellt werden. Ein Eigenanteil des Minijobbers fällt dann nicht an.

     

    Ohne Befreiungsantrag erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Differenz zwischen pauschalem Arbeitgeberbeitrag von 15 Prozent und allgemeinem Beitragssatz von derzeit 18,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer (Aufstockungsbetrag 3,9 Prozent). Zusätzlich zum Erwerb von Rentenansprüchen einschließlich Erwerbsminderungsrente kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Die monatliche Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage von 175 EUR ist zu beachten.