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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistung

    Jobrad bietet Mitarbeitern und Kanzleiinhabern Steuervorteile

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Jobräder kommen immer mehr in Mode ‒ zumal so auch die Umwelt geschont und die Gesundheit gefördert wird. Zudem sind die Kosten gering, sodass auch Mitarbeiter im niedrigen Lohnbereich bedacht werden können. Doch was ist mit Blick auf den Betriebsausgabenabzug, der Lohn- und Umsatzversteuerung und den Sozialabgaben zu beachten? Ist auch eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobrads lukrativ? AK zeigt, was der Kanzleiinhaber bei Jobrädern beachten sollte. |

    1. Betriebsausgabenabzug mindert den Kanzleigewinn

    Möchte der Anwalt seinen Mitarbeitern ein Jobrad überlassen, muss er dieses zuvor leasen, mieten oder kaufen. Alle dabei getätigten Aufwendungen berechtigen zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug und mindern den zu versteuernden Gewinn der Kanzlei. Gleiches gilt für alle Folgeaufwendungen, wie Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten.

     

    Hat der Anwalt das Jobrad gekauft, ist eine Besonderheit zu beachten: Bei Anschaffungskosten von mehr als 952 EUR brutto muss er das Jobrad in das Anlagevermögen aufnehmen und gemäß § 7 Abs. 1 EStG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren (BMF 15.12.00, BStBl. I 00, S. 1532, Ziffer 4.2.2) oder alternativ bei einer Anschaffung nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.25 gemäß § 7 Abs. 2 EStG mit 20 Prozent pro Jahr degressiv abschreiben. Neben der Abschreibung kann er eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten (bei Anschaffungen bis zum 31.12.23: 20 Prozent) in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn der Kanzlei nicht mehr als 200.000 EUR beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). Zudem muss sich der Anwalt entscheiden, ob er das Jobrad seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder gegen eine Zuzahlung überlässt. Sofern der Mitarbeiter Zuzahlungen leistet, muss der Anwalt diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen.