· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
44-EUR-Freigrenze: „Gutschein-Management“ auf die Neudefinition von Sachbezügen einstellen
von RAin Eva Köstler, Würzburg
| Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon länger ein Dorn im Auge. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt reagiert: Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten seit 1.1.20 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze begünstigt. Stellen Sie das Gutschein-Management Ihrer Kanzlei darauf ein. |
1. Gesetzgeber definiert Sachbezüge neu
Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bei Unterschreiten der Grenze von 44 EUR im Monat (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Gesetzgeber definiert Sachbezüge jetzt in § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG wie folgt:
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Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht als Zahlungsdienste gelten.
Bei § 8 Abs. 2 S. 11 EStG werden folgende Wörter angefügt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“ |
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