· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Geschenke an Arbeitnehmer: Aufwendungen erfolgreich absetzen
von StB Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Waltrop
| In vielen Kanzleien bedanken sich die Vorgesetzten bei ihren Mitarbeitern zum Jahresende für die gute Zusammenarbeit mit kleinen Geschenken. Was ist zu beachten, damit das Geschenk tatsächlich nicht nur dem Finanzamt Freude bereitet? Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen, wie Sie als Arbeitgeber (ArbG) die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und der Arbeitnehmer (ArbN) das Geschenk nicht versteuern muss. |
1. Arbeitgeber: Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber
Geschenke an eigene ArbN kann der ArbG uneingeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Sie sind betrieblich veranlasst, wenn der ArbG das Geschenk nur macht, weil das Arbeitsverhältnis besteht. Schenkt der ArbG aus privaten Motiven, kann er die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.
2. Arbeitnehmer: Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich gehören nicht nur die in Geld gezahlten Vergütungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern auch Sachzuwendungen. Für Sachgeschenke gelten allerdings folgende Ausnahmen:
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