· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
So können Sie Werbegeschenke an Mandanten und Geschäftspartner steuerlich abziehen
von Daniel Ziska, Steuerberater, GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, Berlin/Bern
| Vom Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Eiskratzer, Parkscheibe, Kalender mit Firmenlogo bis hin zu einer Flasche Champagner ‒ Werbegeschenke an Mandanten und Geschäftspartner dienen in vielen Kanzleien der Kundenbindung und Neukundengewinnung. Damit Sie die Kosten steuerlich abziehen können, müssen Sie einiges beachten. |
1. Geschenke im Fokus der Betriebsprüfung
Die Geschenke an Ihre Mandanten und Geschäftspartner sind ein beliebtes Feld für Betriebsprüfer. Denn bereits aus formalen Gründen kann der Betriebsausgabenabzug gestrichen werden.
2. Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
Sie dürfen Geschenke an Mandanten und Geschäftspartner nur als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Wert pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 EUR brutto einschließlich Umsatzsteuer beträgt (35-EUR-Freigrenze). Zum Wert zählen auch die Kosten für einen Werbeaufdruck sowie die nicht abzugsfähige Vorsteuer. Verpackungs- und Versandkosten erhöhen den Wert nicht.
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