· Fachbeitrag · Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
Wenn der selbstständige Anwalt Geschenke macht und Bewirtungskosten hat
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Eigentlich jeder Anwalt überreicht Geschäftspartnern und Mitarbeitern ab und an ein Geschenk oder lädt sie zum Essen ein. Doch wie und unter welchen Voraussetzungen berechtigen diese Aufwendungen den selbstständigen Anwalt zum lukrativen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug? AK schafft Klarheit! |
1. Betriebsausgabenabzug für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke mit betrieblichem Hintergrund lassen sich in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Bei Geschenken an Geschäftspartner ‒ nicht an Mitarbeiter ‒ muss § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG beachtet werden: Das Geschenk ist nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der Geschenke an den Empfänger im Kalenderjahr 50 EUR (bis 31.12.23: 35 EUR) nicht übersteigen. Hat ein Geschäftspartner in einem Jahr mehrere Geschenke erhalten, sind die Aufwendungen aller Geschenke zu addieren (Freigrenze, kein Freibetrag!). Zu den Anschaffungskosten des Geschenks zählen der Nettokaufpreis und die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger. Verpackungs- und Versandkosten für den Transport des Geschenks zum Empfänger werden hingegen nicht berücksichtigt.
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Anwalt A wendet einem Geschäftspartner und einem Mitarbeiter jeweils ein Geschenk zu. Für dieses hat er a) netto 45 EUR, b) netto 55 EUR bezahlt.
Lösung: In der Variante a) kann der Anwalt beide Geschenke als Betriebsausgabe absetzen, in der Variante b) nur das Geschenk an den Mitarbeiter, weil bei dem Geschäftspartner die maßgebende Grenze von 50 EUR überschritten wurde. |
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