· Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug
So können angestellte Anwälte Bewirtungskosten absetzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Während selbstständige Anwälte Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen können, ist bei angestellten Anwälten nur ein Werbungskostenabzug möglich. Doch unter welchen Voraussetzungen gilt dieser und was ist zu beachten? Lassen sich nur Bewirtungen von Geschäftspartnern absetzen oder auch die Kosten für eine Jubiläums- oder Abschiedsfeier? Dieser Beitrag liefert die Antworten. |
1. Grundsatz des einfachen Werbungskostenabzugs
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das ist die Grundaussage des § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG. Nach dieser Definition ist es für den Werbungskostenabzug lediglich erforderlich, dass zwischen den Aufwendungen des angestellten Anwalts und den steuerpflichtigen Einnahmen (dem Arbeitslohn) ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Die Aufwendungen müssen also objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden) (BFH 1.2.07, VI R 25/03).
2. Erhöhter Aufwand für Bewirtungskostenabzug
Für Bewirtungskosten genügt dieser objektive Veranlassungszusammenhang allein nicht. Denn der Werbungskostenabzug ist hier dreistufig zu prüfen:
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