· Fachbeitrag · Werbungskosten
Angestellte Anwälte: Geschenke, weitergeleitete Tantieme und Outplacement-Beratung absetzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Angestellte Anwälte können Werbungskosten steuerlich absetzen. Abseits von den klassischen Abzügen für Fahrt- und Reisekosten, Arbeitsmitteln und Homeoffice-Pauschale gibt es für sie zudem einige Sonderpositionen: Geschenke, weitergeleitete Tantiemen und Kosten einer Outplacement-Beratung. Steuerlich gilt hier Folgendes: |
1. Geschenke für Geschäftspartner und Mandanten
Überreicht der angestellte Anwalt einem Geschäftspartner oder Mandanten ein Geschenk, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Geschenk einen hinreichenden objektiven Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften des Anwalts hat. Dieser Zusammenhang wird vor allem immer erfüllt, wenn der Anwalt erfolgsabhängige Vergütungen, wie z. B. eine Umsatz- oder Gewinntantieme, erhält. Durch das Geschenk soll letztlich der Umsatz bzw. Gewinn der Kanzlei erhöht und damit auch die erfolgsabhängige Vergütung des Anwalts gesteigert werden (BFH 13.1.84, VI R 194/80).
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Ein angestellter Anwalt erhält eine Gewinntantieme von 5 % des Kanzleigewinns. Er überreicht einem Geschäftspartner ein Präsent im Wert von 40 EUR, um sich langfristige Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zu sichern.
Lösung: Der Anwalt kann 40 EUR als Werbungskosten geltend machen. |
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