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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Werbungskosten

    Die Homeoffice-Pauschale: Nutzen, Anforderungen und Nachweise

    von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, txt.de

    | Der Gesetzgeber konnte sich im JStG 2020 doch zu einer Homeoffice-Pauschale light durchringen. Viele hatten sich wohl mehr erhofft als fünf Euro pro Tag. Einen kleinen Beitrag zur steuerlichen Milderung der Corona-Pandemie wird die Neuregelung aber schon leisten. AK beantwortet die wichtigsten Fragen. |

    Wie kam‘s?

    Die strengen Anforderungen zum häuslichen Arbeitszimmer werden seit längerem als praxisfern und aus der Zeit gefallen kritisiert. Dennoch gab es seitens des Gesetzgebers lange wenig Bewegung in der Sache. Das änderte sich erst, als das Thema Homeoffice während des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 flächendeckende Bedeutung erlangte. In der Folge bedurfte es nur noch seichter Anstöße aus den Lobbygruppen, um einen vereinfachten Kostenabzug für die Arbeit daheim durchzuboxen.

    Wer profitiert?

    Durch die Verortung der Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG können sowohl Gewerbetreibende bzw. Freiberufler als auch Arbeitnehmer von der Neuregelung profitieren, die für die Steuerjahre 2020 und 2021 gilt. Für Arbeitnehmer ist einschränkend festzuhalten, dass die Homeoffice-Pauschale in der Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR aufgeht. Ein Steuervorteil lässt sich daher nur erzielen, wenn noch weitere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Im Gegenzug dürfte Arbeitnehmern der Nachweis der Voraussetzungen leichter fallen als Selbstständigen.