Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Sportwagen eines Freiberuflers nur in Grenzen steuerlich abzugsfähig

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner GbR, Dortmund

    Ob ein Sportwagen steuerlich abgesetzt werden kann, entscheidet sich nach Ansicht des BFH danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer in derselben Situation die Aufwendungen auf sich genommen hätte (BFH 29.4.14, VIII R 20/12, Abruf-Nr. 142347).

     

    Sachverhalt

    Ein selbstständiger Tierarzt (Umsatz ca. 800.000 EUR, Gewinne 200.000 bis 350.000 EUR) hatte neben einem VW-Bus einen Ferrari als Zusatzwagen. Beide Fahrzeuge waren dem Betriebsvermögen zugeordnet. Der private Nutzungsanteil des Multivans wurde nach der 1 Prozent-Regel ermittelt. Für den Ferrari kam die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung. Er wurde im Streitjahr 2005 für 550 km genutzt (19 Prozent betrieblich), in 2006 für 3.794 km (91 Prozent betrieblich) und in 2007 für 2.397 km (89 Prozent betrieblich). Die betrieblichen Fahrten führten zu entfernteren Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtsterminen. Der betriebliche Anteil der Gesamtkosten (ca. 28.000, 36.000 und 34.000 EUR) wurde als Betriebsausgaben angesetzt.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Betroffen sind betriebliche Repräsentationskosten, die durch persönliche Ansprüche und Neigungen beeinflusst sind (z.B. Bewirtungen in Bordellen, Reisekosten für das Unterhalten eines eigenen Flugzeugs ohne wesentliche Vorteile gegenüber Linienflügen, wertvolle Büroausstattung oder Luxusfirmenwagen). Vorliegend fiel es dem BFH nicht schwer, die Kosten des Ferrari unter Verweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Der Ferrari war zwar aufgrund des Nutzungsumfangs steuerliches Betriebsvermögen und die Fahrten betrieblich veranlasst. Das Verhältnis zwischen den zu erwarteten Vorteilen, dem privaten Affektionswert und den Kosten passte aber nicht. Der Ferrari wurde in drei Jahren an gerade mal 20 Tagen betrieblich genutzt und das auch nicht für berufstypische tierärztliche Einsätze. Als Betriebsausgaben wurden 2 EUR je betrieblichem Fahrt-km als angemessen zugelassen.

     

    Wichtig | Das Urteil kann nicht unreflektiert auf jeden Freiberufler übertragen werden. Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen. Faktoren für eine Angemessenheitsprüfung sind z.B. die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns und die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach Art der ausgeübten Tätigkeit. Einen Einfluss haben zudem die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben und der objektive Grund für den angeblichen Mehraufwand. Beachten Sie auch die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 UStG.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 180 | ID 42939304