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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Im Nebenberuf Autor: So profitieren Sie von der Betriebsausgabenpauschale

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Viele Rechtsanwälte betätigen sich nebenberuflich im schriftstellerischen Bereich und verfassen Fachbeiträge. Die dafür gezahlten Honorare werden in der Einkommensteuererklärung deklariert und versteuert. Da regelmäßig keine nennenswerten Ausgaben anfallen, ist die Steuerbelastung verhältnismäßig hoch. Sie können aber eine einfache und unkomplizierte Betriebsausgabenpauschale geltend machen, um Ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Der folgende Beitrag zeigt, wie das möglich ist. |

    1. Problem: Betriebsausgaben einzeln ermitteln

    Aus schriftstellerischen Tätigkeiten erzielt der Anwalt Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn unterliegt der Besteuerung.

     

    Von den Honoraren sind die Betriebsausgaben abzuziehen. Das Problem dabei ist, dass es nicht immer einfach ist, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstandenen Aufwendungen einzeln zu ermitteln und aufzuzeichnen. Gerade bei nebenberuflichen Tätigkeiten sind viele Ausgaben teilweise privat mitveranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG). Stellt sich die Frage nach einem möglichen Aufteilungsmaßstab zwischen betrieblich und privat, ist der Streit mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Oft wird daher das Honorar daher „brutto wie netto“ als Gewinn erklärt.