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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuersparmodell: So profitieren Rechtsanwälte von Beitragsvorauszahlungen zur KV/PV

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Privat kranken- und pflegeversicherte Rechtsanwälte können ‒ egal ob selbstständig oder angestellt ‒ ein einfaches Steuersparmodell nutzen: Sie leisten eine Beitragsvorauszahlung an den Versicherer und setzen diese im Zahlungsjahr als Sonderausgabe von der Steuer ab. Zudem erhalten sie für die Jahre der Beitragsvorauszahlung ebenfalls höhere Sonderausgaben. AK macht Sie mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a und Abs. 4 EStG verankerten Gestaltungsmodell vertraut. |

    1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehen

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 3a EStG sind Beiträge zu Kranken- (KV), Pflege- (PV), Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und (vor dem 1.1.05 geschlossene) private Rentenversicherungen. Rechtsanwälte können diese Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Allerdings gilt für freiberuflich tätige Anwälte ein Höchstbetrag von jährlich 2.800 EUR. Nur 1.900 EUR sind abzugsfähig, wenn der angestellte Anwalt teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten erlangt oder steuerfreie Zuschüsse zur KV und PV erhält. Ist der Anwalt verheiratet, wird auch für seinen Ehegatten ein nach identischen Grundsätzen ermittelter Höchstbetrag berücksichtigt. Die Beiträge von beiden Ehegatten werden addiert und mit dem gemeinsamen Höchstbetrag verglichen.

    2. Für Basisabsicherung in der KV/PV gilt Sonderregelung

    Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind wegen § 10 Abs. 4 S. 4 EStG unabhängig von dem Höchstbetrag abzugsfähig. Die Basisabsicherung umfasst dabei grundsätzlich den an die KV/PV geleisteten Gesamtbeitrag abzüglich versicherter Komfortleistungen, wie Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Da die Beiträge zur Basisabsicherung naturgemäß oberhalb des Höchstbetrags von 1.900 bzw. 2.800 EUR liegen, bedeutet das für die Praxis: Anwälte erhalten für alle weiteren Versicherungen regelmäßig keine steuerliche Entlastung ‒ weitere Aufwendungen verpuffen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit.