· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Laufende Zuzahlungen des ArbN zum Firmenwagen
von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| Viele Kanzleien stellen den Arbeitnehmern (ArbN) einen Firmenwagen zur Verfügung. Meist werden die gesamten Kosten des Wagens übernommen. Manchmal muss der ArbN aber auch Zuzahlungen zum Firmenwagen leisten. Kann das Fahrzeug auch privat genutzt werden, ist die Fahrzeugüberlassung Sachlohn. Bewertet wird dieser mit dem geldwerten Vorteil, der entweder anhand der Fahrtenbuchmethode oder der Prozent-Methode ermittelt wird. Der Beitrag zeigt, wie dies steuerlich zu berücksichtigen ist. |
1. Finanzverwaltung ist bei laufenden Zahlungen des ArbN streng
Zahlt der ArbN pauschal (z. B. monatlich 150 EUR) oder kilometerabhängig (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem Kilometer), wird dies auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Gleiches gilt, wenn der ArbN Leasingraten übernimmt und so eine Verpflichtung des Arbeitgebers erfüllt wird.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der geldwerte Vorteil nur gekürzt werden, wenn Geldleistungen (ggfs. im abgekürzten Zahlungsweg) an den Arbeitgeber vorgenommen werden. Trägt der ArbN stattdessen (individuelle) Kosten direkt (z. B. Benzin oder Versicherungsbeiträge), kann dies bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
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