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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    OFD Frankfurt am Main liefert die Details zur steuerfreien Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber

    | Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main (2.11.23, S 2334 A ‒ 32 ‒ St 210, Abruf-Nr. 240489 ). |

     

    Zur Klarstellung für die Praxis wird dazu in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Danach gilt Folgendes:

     

    • Beispiele
    Begünstigtes Zubehör
    Nicht begünstigtes Zubehör

    Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

    Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht für die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmen-, Satteltasche oder Fahrradkorb).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 79 | ID 49983891