01.06.2020 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Pauschgebühren als außerordentliche Einkünfte?
| Dem Pflichtverteidiger steht in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren nach § 51 RVG ggf. eine Pauschgebühr zu. Diese wird von den OLG auf Antrag gewährt. Mit der Frage, ob es sich bei dieser Pauschgebühr um außerordentliche Einkünfte handelt, die nur nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteuert werden, hat sich jetzt der BFH befassen müssen. Er hat die Frage verneint (BFH 20.1.20, VIII B 121/19, Abruf-Nr. 214710 ). |
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