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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Profitieren Sie noch von vier lukrativen Steuersparmöglichkeiten zum Jahreswechsel

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Eigentlich möchte jeder Anwalt Steuern sparen und dafür gibt es auch unzählige Möglichkeiten. Von vier lukrativen Steuerspartipps können Sie „auf den letzten Drücker“ profitieren, wenn Sie noch im laufenden Jahr 2023 handeln. |

    1. „Glätten“ Sie den Gewinn durch vorgezogene Ausgaben

    Anwälte ermitteln ihren Gewinn regelmäßig nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung ‒ EÜR). Ausgaben sind deshalb in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet werden. Fällt der Gewinn für 2023 laut vorläufiger BWA besonders hoch aus und wird für 2024 ein geringerer Gewinn erwartet, bietet es sich an, Ausgaben des Jahres 2024 in das Jahr 2023 vorzuziehen. So könnten Sie beispielsweise die Jahresmiete 2024 für die Kanzlei bereits im Dezember 2023 bezahlen. Durch den progressiven Einkommensteuersatz können Sie so auch eine Steuerersparnis generieren.

     

    Beachten Sie | Umgekehrt können auch Einnahmen für 2023 in das Jahr 2024 verlagert werden. Dazu stellen Sie die Rechnung an den Mandanten einfach etwas später aus und versenden die eigentlich im Dezember 2023 zu stellenden Rechnungen erst Anfang Januar 2024.

    2. Reduzieren Sie Gewinn durch die Inflationsausgleichsprämie

    Es bietet sich auch an, die Angestellten an dem Ergebnis der Kanzlei zu beteiligen. Hierzu können Sie ihnen 2023 als Einmalzahlung eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Der Vorteil ist: Einerseits reduzieren Sie den Gewinn der Kanzlei um die Prämie und Sie sparen Steuern. Andererseits müssen die Angestellten die Prämie nicht versteuern und es fallen keine Sozialabgaben an (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Prämie kommt damit in voller Höhe bei den Angestellten an und wirkt motivierend.

     

    Beachten Sie | Entscheiden Sie sich für die Sonderzahlung, muss diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ und „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie die Zahlung freiwillig und „on top“ leisten müssen (kein Gehaltsverzicht, keine Gehaltsumwandlung).

     

    MERKE | Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist auf einen Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Arbeitnehmer begrenzt und kann noch bis zum 31.12.24 genutzt werden. Es können auch angestellte Geschäftsführer, Teilzeitkräfte, Azubis, Minijobber und Arbeitnehmer im Bezug von Eltern- oder Krankengeld begünstigt werden. Sie können zudem Teilbeträge zahlen oder Ratenzahlungen vornehmen.

     

    3. Zahlen Sie Beiträge zur privaten KV und PV voraus

    Freiberuflich tätige Anwälte setzen die geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe von der Einkommensteuer ab. Der Abzug erfolgt gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 EStG in voller Höhe, Höchstbeträge sind nicht vorhanden. Das Problem dabei ist: Alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen, führen dadurch regelmäßig nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Denn für diese Versicherungen gelten Höchstbeträge und diese Höchstbeträge werden durch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überlagert.

     

    Doch hier lässt sich gestaltend eingreifen: Zahlen Sie bereits 2023 den Jahresbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2024 (und ggf. 2025, 2026) voraus, können Sie die Vorauszahlung bereits 2023 von der Einkommensteuer absetzen. Im Jahr 2024 (und ggf. 2025, 2026) lassen sich dann die Aufwendungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen, die ansonsten unter den Tisch fallen würden. Es ergibt sich eine effektive Steuerreduzierung. Weitere Vorteile sind: Da Sie 2024 (und ggf. 2025, 2026) aufgrund der Beitragsvorauszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr zahlen müssen, kostet die Gestaltung effektiv null EUR. Zudem gewähren einige Versicherer bei einer Beitragsvorauszahlung einen Rabatt, sodass insgesamt weniger Beiträge gezahlt werden, als bei normaler monatlicher Zahlung angefallen wären.

    4. Nutzen Sie zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk

    Neben den laufenden Beiträgen an das Versorgungswerk können Anwälte bei den meisten Versorgungswerken freiwillig zusätzliche Beiträge entrichten. Der Vorteil ist: Diese zusätzlichen Beiträge haben eine unmittelbare Wirkung auf die spätere Rente ‒ denn diese steigt. So lässt sich auch ein früherer Einstieg in die Altersrente ‒ ohne Abschläge ‒ realisieren. Zudem lässt sich der freiwillig geleistete Beitrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Abs. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen.

     

    Beachten Sie | Hierbei ist lediglich ein Höchstbetrag zu beachten. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 26.528 EUR (Ehegatten: 53.056 EUR). In den Höchstbetrag werden auch die normalen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk einbezogen, ebenfalls Beitragszahlungen an die DRV Bund oder eine Rürup-Rente. Wird der Höchstbetrag überschritten, wirken sich übersteigende Zahlungen nicht steuermindernd aus.

     

    MERKE | Durch den Sonderausgabenabzug erhält der Anwalt sofort eine steuerliche Entlastung in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes. Leistet z. B. ein lediger Anwalt mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 EUR eine Sonderzahlung von 10.000 EUR, bewirkt diese eine Steuerersparnis von 4.700 EUR. Effektiv „kostet“ die Sonderzahlung an das Versorgungswerk deshalb nur 5.300 EUR. Alternativ kann auch eine Sonderzahlung in eine private Rürup-Rente geleistet werden. Der steuerliche Vorteil ist identisch. Übrigens: Sollte die Sonderzahlung durch ein Darlehen finanziert werden, lassen sich die Zinsen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 215 | ID 49768618