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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Die lohn- und umsatzsteuerlichen Spielregeln bei der Überlassung von E-Bikes an Mitarbeiter

    von StB, Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Die umsatzsteuerlichen Spielregeln rund um die Überlassung bzw. Übereignung von E-Bikes/Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer können andere als die lohnsteuerliche Behandlung sein. Der folgende Beitrag erläutert die Vorgaben des BMF (Schreiben vom 7.2.22, II C 2 - S 7300/19/10004 :001, Abruf-Nr. 227358 ). |

    1. Überlassung von Elektrofahrrädern (E-Bikes)

    Bei E-Bikes richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung danach, ob sie noch als Fahrrad oder bereits als Kfz i. S. v. § 1 Abs. 2 StVG gelten. Danach ist ein Elektrofahrrad kein Kfz, wenn

    • der elektromotorische Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kWh hat und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht mehr unterstützt oder
    • das Elektrofahrrad mit Anfahr- oder Schiebehilfe (sog. Pedelec) ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers eine Geschwindigkeit von maximal sechs km/h erreicht.

     

    a) Einstufung als Fahrrad

    Wird ein Elektrofahrrad als Fahrrad überlassen (hier besteht u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gilt lohnsteuerlich:

     

    • Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn nach dem 1.1.19, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

     

    • Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist die Überlassung seit dem 1.1.19 im Jahr 2019 nur mit 1 Prozent des halbierten, unverbindlichen Verkaufspreises (UVP) und seit 2020 nur mit 1 Prozent eines Viertels des UVP anzusetzen. Damit ist die Privatnutzung insgesamt lohnsteuerlich erfasst. Ein zusätzlicher Ansatz (0,03-Prozent-Regelung) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 23.11.12, S 2334, Abruf-Nr. 188727).

     

    Umsatzsteuerlich finden sowohl die Steuerbefreiung als auch die Bruchteilsansätze von 1/2 bzw. 1/4 keine Anwendung.

     

    • Beispiel: Zusätzlich zum Arbeitslohn

    Rechtsanwalt A überlässt seiner Mitarbeiterin E ab 2020 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein Elektrofahrrad mit UVP 2.980 EUR zur privaten Nutzung. Bezüglich der Lohn- und der Umsatzsteuer gilt für diese Überlassung:

    Die Überlassung löst aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG keine Lohnsteuer aus.

     

    Gleichwohl ist diese umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung relevant. Als Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden. In diesem lohnsteuerlichen Wert ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Die private Nutzung (einschl. der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) berechnet sich auf Grundlage des abgerundeten UVP von 2.980 EUR wie folgt:

     

    2.900 EUR x 1 Prozent

    29,00 EUR

    Darin 19 Prozent Umsatzsteuer

    4,63 EUR

     

    A muss monatlich 4,63 EUR Umsatzsteuer abführen.

     
    • Beispiel: Gehaltsumwandlung

    Rechtsanwalt A überlässt seinem Mitarbeiter F ab 2020 gegen Gehaltsumwandlung ein Elektrofahrrad mit einem UVP von 3.290 EUR. F verzichtet hierfür monatlich auf 50 EUR seines Gehalts. Es gilt:

     

    • Der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
    •  
    • 3.290 EUR x 1/4 = 822,50 EUR

      abgerundet auf 800 EUR x 1 Prozent

       

      8,00 EUR/Monat

       
    • Umsatzsteuerlich ist auch hier aus Vereinfachungsgründen die Ein-Prozent-Regelung anwendbar. Vorliegend beträgt die monatliche Umsatzsteuerschuld 5,11 EUR (3.200 EUR x 1 Prozent = 32 EUR, darin 19 Prozent USt).
     

    b) Sonderregelung für Fahrräder mit einem Wert von unter 500 EUR

    Für Fahrräder (theoretisch inkl. als Fahrrad geltende E-Bikes) mit einem Wert von unter 500 EUR bietet das BMF eine erfreuliche weitere Erleichterung: Bei Überlassungssachverhalten wird seit 2022 sofort und für alle noch offene Fälle auf eine Umsatzbesteuerung verzichtet.

     

    • Beispiel: „Geringwertiges“ Fahrrad

    Rechtsanwalt A überlässt seiner Mitarbeiterin L ein Fahrrad mit einem UVP von 495 EUR zur privaten Nutzung.

     

    • Lohnsteuerlich berechnet sich der geldwerte Vorteil wie folgt:
    •  
    • 495 EUR abgerundet auf 400 EUR x 1 Prozent =

      4,00 EUR/Monat

       
    • Umsatzsteuerlich kann der Sachverhalt unversteuert bleiben.
     

    c) Einstufung als Kfz

    Wird ein Elektrofahrrad aufgrund seiner Leistungsmerkmale verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft, gelten lohnsteuerlich die identischen Regeln wie bei der Überlassung von reinen Elektrofahrzeugen.

     

    • Beispiel: Das E-Bike als Kfz

    Rechtsanwalt A überlässt seiner Mitarbeiterin T zum 1.1.20 ein E-Bike mit einer Nenndauerleistung von 0,45 kWh und einer Motorunterstützung auch oberhalb einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Das E-Bike hat einen UVP von 3.895 EUR. T nutzt es privat sowie für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zur 12 km entfernten Kanzlei.

     

    Da das E-Bike als Kfz gilt, ist der Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen. Der monatliche Vorteil unter Berücksichtigung des Bruchteilsansatzes berechnet sich wie folgt:

     

    UVP 3.895 EUR x 1/4 = 973,75 EUR, abgerundet 900 EUR

    900 EUR x 1 Prozent

    9,00 EUR

    900 EUR x 0,03 Prozent x 12 km

    3,24 EUR

    Geldwerter Vorteil monatlich

    12,24 EUR

     

    Umsatzsteuerlich gilt ‒ genauso wie bei Fahrrädern ‒ der Bruchteilsansatz nicht. Die monatliche Umsatzsteuerschuld wird wie folgt berechnet:

     

    UVP 3.895 EUR, abgerundet auf volle 100 EUR = 3.800 EUR

    3.800 EUR x 1 Prozent =

    38,00 EUR

    3.800 EUR x 0,03 Prozent x 12 km

    13,68 EUR

    51,68 EUR

    Hierin 19 Prozent Umsatzsteuer

    8,25 EUR

     

     

    2. Überlassung und Übereignung von E-Bikes in Leasingfällen

    In der Praxis werden E-Bikes häufig vom Arbeitgeber für 36 Monate geleast und an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen. Bei diesen Sachverhalten ist es auch üblich, dass der Arbeitnehmer das E-Bike anschließend zu einem festgelegten Preis erwerben kann. In anderen Fällen erwirbt der Arbeitgeber selbst das E-Bike und schenkt es dann dem Arbeitnehmer. Wie derartige Sachverhalte lohnsteuerlich zu behandeln sind, hat das BMF geregelt (17.11.2017, IV C 5 ‒ S 2334/12/10002-04, Abruf-Nr. 197765): Demnach wird aus Vereinfachungsgründen nach 36 Monaten ein Wertansatz von 40 Prozent des auf volle 100 EUR abgerundeten UVP des Herstellers, Importeurs bzw. Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme akzeptiert (dies entspricht rechnerisch einem Wertverlust von 20 Prozent pro Jahr).

     

    Wichtig | Sie können auch einen niedrigeren Restwert ansetzen, sofern Sie diesen z. B. durch Verkaufsangebote nachweisen können.

     

    Das o. g. BMF-Schreiben regelt wörtlich die Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, sodass der 40-Prozent-Wertansatz jedenfalls für E-Bikes gilt, die noch als Fahrrad eingestuft sind. Es dürfte wohl nichts dagegen sprechen, das gleiche Prinzip auch bei E-Bikes anzuwenden, die als Kraftfahrzeug gelten.

     

    • Beispiel: Verkauf Fahrradhändler ‒ Arbeitnehmer

    Rechtsanwalt A least ab dem 1.7.18 bei einem Fahrradhändler ein E-Bike mit einem UVP von 3.249 EUR für 36 Monate und überlässt es seinem Mitarbeiter Z zur privaten Nutzung. Nach Ablauf der Leasingzeit am 30.6.21 kann Z das E-Bike unmittelbar beim Leasinggeber für 1.000 EUR erwerben. Der verbilligte Kauf führt ‒ da durch das Dienstverhältnis veranlasst ‒ zu einem geldwerten Vorteil, der sich wie folgt berechnet:

     

    3.249 EUR, abgerundet

    3.200 EUR

    Akzeptierter Restwert (lt. BMF 40 Prozent)

    1.280 EUR

    Zahlung des Arbeitnehmers

    - 1.000 EUR

    Geldwerter Vorteil

    280 EUR

     

    Umsatzsteuerlich ist von A nichts zu veranlassen, da der Verkauf unmittelbar zwischen dem Fahrradhändler und Z stattfindet. Zudem wird der Fahrradhändler seinen Abgabepreis kaufmännisch kalkuliert haben, sodass der Abgabepreis auch als marktüblich anzusehen sein dürfte.

     
    • Abwandlung: Verkauf Fahrradhändler ‒ Arbeitgeber ‒ Arbeitnehmer

    Nach Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit erwirbt A das E-Bike für 1.000 EUR (brutto). Er verkauft es einen Monat später an Z für 500 EUR, da es entgegen seiner ursprünglichen Erwartung doch nicht von der Kanzlei genutzt wird. Steuerlich ist dies wie folgt zu bewerten:

     

    • Die verbilligte Übereignung an Z führt lohnsteuerlich zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von 780 EUR (1.280 EUR ./. 500 EUR).
    •  
    • Umsatzsteuerlich ergibt sich Folgendes: A hat aus dem Erwerb des E-Bikes (bei gesondertem Rechnungsausweis) einen Vorsteueranspruch von 159,66 EUR (19 Prozent aus 1.000 EUR). Hinsichtlich des Weiterverkaufs an Z tätigt er eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Die Bemessungsgrundlage wäre grundsätzlich das Entgelt von Z; mindestens ist jedoch der Einkaufspreis des A anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1b UStG). Demnach schuldet A folgende Umsatzsteuer:
    •  
    • 19 Prozent vom Einkaufspreis (netto) 840,34 EUR

      159,66 EUR

       
     

    Wichtig | Die vorgenannten Regeln gelten gleichermaßen für Übereignungen in Leasingfällen und ebenso, wenn der Arbeitgeber das E-Bike von Beginn an gekauft hat.

    3. Überlassung von E-Scootern

    Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6.6.19 handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kfz. Das hat zur Folge, dass die oben beschriebenen lohn- und auch umsatzsteuerlichen Regelungen für als Kfz eingestufte Elektrofahrräder Anwendung finden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 105 | ID 48079317