· Fachbeitrag · Elektromobilität
Überlassung und Übereignung von (Elektro-)Fahrrädern ‒ das sind die aktuellen Spielregeln
von StB, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Das Thema Job- oder Dienstrad ist en vogue. Die Gestaltungen in der Praxis sind höchst unterschiedlich. Mal werden (Elektro-)Fahrräder überlassen, mal übereignet, mal geschieht es als Gehaltsextra, mal in Form einer Gehaltsumwandlung. Genauso unterschiedlich sind die lohnsteuerlichen Spielregeln. Der folgende Beitrag gibt Anwälten als Arbeitgeber einen Überblick über die aktuelle Rechtslage. Neben lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten wird auch die umsatzsteuerliche Behandlung beleuchtet. Leider ist gerade diese bundesweit immer noch nicht einheitlich abgestimmt. |
1. Elektrofahrrad ‒ Kraftfahrzeug oder noch Fahrrad?
Die lohnsteuerliche Behandlung von Elektrofahrrädern (E-Bikes und Pedelecs) hängt zunächst davon ab, ob diese verkehrsrechtlich noch als Fahrrad oder aufgrund deren (höheren) Leistung bereits als Kfz eingestuft werden. Sie gelten als Kfz, wenn sie folgende Leistungsmerkmale überschreiten:
- E-Bike: Ein E-Bike fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ist bereits ab 6 km/h als Kfz zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG).
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