· Fachbeitrag · Elterngeld
Bei verspäteter Lohnzahlung haftet der Anwalt als Arbeitgeber für die Elterngelddifferenz
| Wenn ein Kanzleiinhaber einer schwangeren Mitarbeiterin verspätet den Lohn auszahlt, kann dies zu Einbußen beim Elterngeld führen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber verurteilt werden, die Elterngelddifferenz als Schadenersatz zu zahlen (LAG Düsseldorf 27.5.20, 12 Sa 716/19, Abruf-Nr. 216242 ). |
Eine schwangere Angestellte war für die Monate Oktober bis Dezember 2017 im Mutterschutz. Der Arbeitgeber hatte ihr den zustehenden Arbeitslohn jedoch erst im März 2018 gezahlt. Für die Berechnung des Elterngelds wurden daher die Monate Oktober bis Dezember 2017 mit null EUR angesetzt. Das führte dazu, dass das monatliche Elterngeld nur 348,80 statt 420,25 EUR betrug. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber auf Erstattung dieser Differenz und hatte damit im Wesentlichen Erfolg. Das LAG sah den deutlich größeren Verschuldensanteil beim Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Frau 70 Prozent des entgangenen Elterngelds zu zahlen. Außerdem musste er die Kosten des Steuerberaters tragen, der für die Arbeitnehmerin ermittelt hatte, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung 2018 ergab.
MERKE | Nach § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen für die Berechnung des Elterngelds keine Einkünfte zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs zufließt. |