Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Familienverträge

    Mietzahlung durch Verzicht auf Barunterhalt ist steuerschädlich

    | Es liegt kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn ein Kind für die von den Eltern gemietete Immobilie keine Miete zahlt, sondern auf Barunterhalt verzichtet. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatten Eltern mit ihrer Tochter einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Die Tochter überwies aber weder Miete noch Nebenkosten, obwohl das so vereinbart war. Trotzdem beantragten die Eltern Vermietungsverluste. Sie begründeten das damit, dass ihre Tochter einen Barunterhaltsanspruch gegen sie habe, in Höhe der Miete aber darauf verzichtet habe.

     

    Der BFH erkannte die Verluste nicht an. Bei der gewählten und gelebten Gestaltung habe nicht die Absicht im Vordergrund bestanden, Einkünfte zu erzielen (BFH 16.2.16, IX R 28/15, Abruf-Nr. 185778).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie als Anwalt eine Immobilie an ein Kind vermieten, das keine eigenen Einkünfte hat, empfehlen sich folgende ‒ bereits anerkannte ‒ Gestaltungen, um den Verlustabzug zu bewahren:

     

    • Sie vereinbaren, dass Sie dem Kind Barunterhalt gewähren und zahlen diesen auf ein Konto des Kindes. Das Kind überweist Ihnen davon die Miete für die Immobilie (BFH 19.10.99, IX R 39/99, Abruf-Nr. 000194).
    • Sie schenken Ihrem Kind Geld und überweisen den Betrag auf ein Konto des Kindes. Es zahlt davon die Miete (BFH 28.3.95, IX R 47/93).
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 128 | ID 44118420