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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Aufrechnung gegen Umsatzsteuerforderungen

    | Beigeordnete/bestellte Rechtsanwälte klagen häufig darüber, dass ihre aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen erst spät und lange nach Verfahrensabschluss nach § 55 RVG festgesetzt werden. In der Praxis wird oft versucht, gegen Umsatzsteuervorauszahlungsforderungen aufzurechnen. Das ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt schwieriger geworden. |

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt hatte gegenüber den Umsatzsteuervorauszahlungen des Finanzamts mit Vergütungsforderungen gegen die Landeskasse als beigeordneter Rechtsanwalt aufgerechnet. Das Finanzamt hält dies für unwirksam und macht die Umsatzsteuervorauszahlungen - nebst Zinsen - weiter geltend. Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben.

     

    Eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, gilt erst dann als unbestritten i. S. von § 226 Abs. 3 AO, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde (Abruf-Nr. 188872).